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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsart, B2B-Beschränkung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über die Lieferung von Textilien sowie die Erbringung von Leistungen im Bereich der Textilveredelung, insbesondere Bestickung und Textildruck, zwischen der Markensetzer Hamburg GmbH, Winterhuder Weg 48, 22085 Hamburg (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen. Die Leistungen des Auftragnehmers stellen einen gemischten Vertrag dar, bestehend aus kauf-, werk- und dienstvertraglichen Elementen. Maßgeblich für den geschuldeten Leistungsumfang und den Erfolg der Leistung ist ausschließlich die individuelle Vereinbarung einschließlich der vom Auftraggeber schriftlich freigegebenen Ausführungs-, Druck- oder Stickdaten. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss, Verbindlichkeit des Auftrags, Schriftform

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt oder der Auftragnehmer den Auftrag durch Auftragsbestätigung in Textform annimmt. Mit Vertragsschluss ist der Auftrag verbindlich; ein Rücktritt oder eine Stornierung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zum Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

§ 3 Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten, Freigaben

Der Umfang der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der individuellen Vereinbarung, insbesondere aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung sowie den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten und schriftlich freigegebenen Ausführungs-, Druck- oder Stickdaten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Vorlagen, Daten und Inhalte vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen sowie erforderliche Mitwirkungshandlungen unverzüglich zu erbringen.

Der Auftragnehmer erstellt im Rahmen der Leistungserbringung einen digitalen Korrekturabzug   (z. B. Stickdatei, Layout, Druckvorschau), der dem Auftraggeber zur Freigabe übermittelt wird. Die Freigabe hat in Textform zu erfolgen und ist für die weitere Ausführung verbindlich. Mit Erteilung der Freigabe bestätigt der Auftraggeber die Übereinstimmung der Ausführung mit seinen Vorgaben; spätere Beanstandungen, die auf freigegebene Inhalte, Daten, Gestaltungen, Platzierungen oder Ausführungsarten zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen.

Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die auf unvollständige, verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers; vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungsfristen verlängern sich entsprechend. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.

§ 4 Zahlung, Vorkasse, Leistungsbeginn, Verzug

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist die vereinbarte Vergütung vollständig im Voraus (Vorkasse) zu leisten. Die Zahlung kann per Überweisung oder per EC- bzw. Kreditkartenzahlung erfolgen; eine Barzahlung ist ausgeschlossen. Mit Vertragsschluss kann dem Auftraggeber ein Zahlungsziel eingeräumt werden, dieses begründet jedoch keinen Anspruch auf Beginn der Leistungserbringung vor vollständigem Zahlungseingang. Der Auftragnehmer bestellt Materialien und beginnt mit der Ausführung des Auftrags erst nach vollständigem Zahlungseingang.
Verzögert sich der Zahlungseingang, verschieben sich vereinbarte Liefer- und Fertigstellungsfristen entsprechend. Der Auftrag gilt ungeachtet dessen als verbindlich.

Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Zusätzlich schuldet der Auftraggeber im Verzugsfall eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers, insbesondere die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens sowie die Zurückhaltung weiterer Leistungen, bleiben unberührt.

§ 5 Express- und Next-Day-Leistungen (Cut-off-Zeitpunkt)

Sofern Express- oder Next-Day-Leistungen vereinbart werden, ergeben sich deren Umfang, Zuschläge sowie verbindliche Fertigstellungs- oder Lieferfristen ausschließlich aus dem jeweiligen individuellen Angebot. Express- und Next-Day-Leistungen setzen voraus, dass der Auftrag vollständig, einschließlich sämtlicher erforderlicher Unterlagen, Daten und schriftlicher Freigaben, sowie der vollständige Zahlungseingang spätestens bis 10:00 Uhr an einem Werktag beim Auftragnehmer vorliegen.

Gehen Auftrag, Freigaben oder Zahlungseingang nach 10:00 Uhr ein, verlängert sich die vereinbarte Fertigstellungs- oder Lieferfrist automatisch um einen Werktag. Ein Anspruch auf Next-Day-Leistung besteht in diesem Fall nicht.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen bei Express- oder Next-Day-Leistungen, die auf verspätete Mitwirkung, verspäteten Zahlungseingang oder unvollständige Freigaben des Auftraggebers zurückzuführen sind.

§ 6 Annahme, Abholung, Versand, Gefahrübergang und Prüfpflichten

Die Annahme der Ware erfolgt durch den Auftraggeber, durch von ihm bevollmächtigte oder angekündigte Personen sowie durch Boten oder Kurierdienste, die vom Auftragnehmer oder vom Auftraggeber beauftragt wurden, sofern die Lieferanschrift mit der auf dem Lieferschein angegebenen Anschrift übereinstimmt. Bei Abholung vor Ort bestätigt die Unterschrift auf dem Lieferschein die ordnungsgemäße Übergabe sowie die Mangelfreiheit der Ware hinsichtlich aller bei Übergabe erkennbaren Eigenschaften.

Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind; sie werden jeweils durch separate Lieferscheine dokumentiert und gelten mit Unterzeichnung als jeweils eigenständig angenommen.

Erfolgt der Versand der Ware, insbesondere durch Kurierdienste oder Paketdienstleister (z. B. Inline Kurier, DHL, UPS), geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Transportdienstleister auf den Auftraggeber über. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Übergabe erfolgt durch Tracking-Informationen und/oder Zustellbestätigung des jeweiligen Dienstleisters.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich bei Übergabe auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel, insbesondere hinsichtlich Garnfarbe, Platzierung, Logogröße, Ausführung oder Stückzahl, sind spätestens bei Übergabe zu rügen; andernfalls gilt die Ware insoweit als genehmigt. Verdeckte Mängel, die bei ordnungsgemäßer Prüfung bei Übergabe nicht erkennbar waren, sind dem Auftragnehmer spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Übergabe in Textform anzuzeigen. Erfolgt keine fristgerechte Mängelanzeige, gilt die Ware auch insoweit als genehmigt.

Die gesetzlichen Vorschriften des § 377 HGB bleiben unberührt.

§ 7 Beistellware (Kundenware) und Haftungsausschluss

Stellt der Auftraggeber Textilien oder sonstige Materialien zur Veredelung bei (nachfolgend „Beistellware“), erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Risiko des Auftraggebers. Der Auftragnehmer übernimmt keine Prüfungspflicht hinsichtlich Beschaffenheit, Eignung, Vorbehandlung, Materialzusammensetzung, Pflegekennzeichnung oder sonstiger Eigenschaften der Beistellware. Der Auftraggeber wird hierauf bereits im Angebot gesondert hingewiesen.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, Beeinträchtigungen oder Veränderungen an der Beistellware, die durch deren materialbedingte Eigenschaften, insbesondere durch Beschaffenheit, Vorbehandlung, Materialfehler, Alter, Farbverhalten, Hitzebeständigkeit oder sonstige veredelungstypische Risiken entstehen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers vorliegen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verarbeitung von Beistellware vor Beginn oder während der Produktion abzulehnen oder abzubrechen, sofern sich herausstellt oder abzeichnet, dass eine ordnungsgemäße Veredelung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Risiko möglich ist. In diesem Fall wird der Auftraggeber unverzüglich informiert; weitergehende Ansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen nicht.

Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Ausführungs-, Druck- oder Stickdaten, Korrekturabzüge oder sonstige Vorlagen zur Freigabe übermittelt, ist ausschließlich die schriftliche Freigabe des Auftraggebers maßgeblich. Nach erteilter Freigabe haftet der Auftragnehmer nicht für Beanstandungen, die auf freigegebene Inhalte, Ausführungsarten oder die Beschaffenheit der Beistellware zurückzuführen sind. Die Haftung des Auftragnehmers ist im Übrigen auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 8 Mängelbegriff – Bestickung

Ein Mangel der Bestickung liegt ausschließlich vor, wenn die ausgeführte Bestickung wesentlich von der vom Auftraggeber schriftlich freigegebenen Ausführung abweicht. Maßgeblich für die Beurteilung der Mangelfreiheit sind die freigegebenen Stickdaten, der digitale Korrekturabzug sowie die vereinbarten Spezifikationen.

Keinen Mangel stellen insbesondere dar:
– geringfügige Höhen- oder Strukturunterschiede innerhalb der Stickerei,
– das sichtbare Vorhandensein von Stickunterlagen oder Rückseitenmaterial,
– material- oder veredelungsbedingte Stoffverziehungen,
– veredelungstypische Unterschiede in Stichrichtung, Stichdichte oder Oberflächenwirkung.
Abweichungen in der Positionierung der Bestickung von bis zu ± 5 mm in horizontaler und vertikaler Richtung gelten als branchenüblich und stellen keinen Mangel dar.

Die Wiedergabe von Farben erfolgt anhand der vom Garnhersteller vorgegebenen Farbwerte. Eine exakte Übereinstimmung mit Pantone-, HKS- oder sonstigen Farbsystemen wird nicht geschuldet. Garnfarben stellen stets lediglich eine Annäherung an entsprechende Farbsysteme dar. Farbabweichungen, auch zwischen unterschiedlichen Produktionschargen desselben Garns, insbesondere bei Nachbestellungen, stellen keinen Mangel dar, sofern mit demselben Garn (z. B. gleiche Garnnummer) gearbeitet wurde.

Nach Erstellung der Stickdatei erhält der Auftraggeber einen digitalen Korrekturabzug, aus dem Stickart, Stichdichte, Füllung und allgemeine Optik ersichtlich sind. Die schriftliche Freigabe dieser Stickdatei ist verbindlich. Nach erteilter Freigabe sind Beanstandungen ausgeschlossen, die auf die freigegebene Gestaltung, technische Ausführung oder veredelungstypische Eigenschaften der Bestickung zurückzuführen sind.

§ 9 Mängelbegriff – Textildruck (DTF & Flex)

Ein Mangel des Textildrucks liegt ausschließlich vor, wenn der ausgeführte Druck wesentlich von der vom Auftraggeber schriftlich freigegebenen Ausführung abweicht. Maßgeblich für die Beurteilung der Mangelfreiheit sind die freigegebenen Druckdaten, der digitale Korrekturabzug sowie die vereinbarten Spezifikationen. Der Auftragnehmer schuldet die Ausführung des Drucks entsprechend der Freigabe, nicht jedoch ein bestimmtes subjektives Erscheinungsbild oder Gefallen.

Keinen Mangel stellen insbesondere dar:
– geringfügige Farbabweichungen gegenüber Bildschirmdarstellungen, Vorlagen oder Farbsystemen,
– veredelungstypische Veränderungen der Haptik („Griff“) des Textils im Druckbereich,
– material- oder veredelungsbedingte Veränderungen bei Dehnung, Faltung oder Tragen des Textils,
– leichte Abzeichnungen, Druckspuren oder Strukturveränderungen, insbesondere bei empfindlichen oder synthetischen Materialien.

Der Auftragnehmer schuldet keine farbverbindliche Wiedergabe nach Pantone-, HKS- oder sonstigen Farbsystemen. Farbabweichungen, die sich aus dem Druckverfahren (DTF oder Flex), dem Untergrund des Textils oder dessen Materialeigenschaften ergeben, stellen keinen Mangel dar.

Für die Haltbarkeit und Waschbeständigkeit des Drucks gelten die Pflegehinweise des verwendeten Textils sowie die vom Auftragnehmer bereitgestellten Pflegehinweise. Es ist jeweils die mildeste Pflegevariante einzuhalten. Schäden oder Veränderungen, die auf eine Nichtbeachtung dieser Pflegehinweise zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar.

Der Auftraggeber ist für die inhaltliche, rechtliche und technische Richtigkeit der gelieferten Druckdaten verantwortlich. Es gelten die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Druckdatenrichtlinien, die Bestandteil des Vertrags sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Druckdaten ohne weitergehende Prüfung zu verwenden. Soweit ein Grafiksatz oder eine Druckdatenerstellung beauftragt wird, umfasst diese ausschließlich die technische Einrichtung des Druckbogens; eine inhaltliche Prüfung, Gestaltung oder Korrektur der gelieferten Motive ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Nach schriftlicher Freigabe der Druckdaten sind Beanstandungen ausgeschlossen, die auf freigegebene Inhalte, Gestaltungen, Platzierungen, Farben oder veredelungstypische Eigenschaften des Textildrucks zurückzuführen sind.

§ 10 Eigentumsvorbehalt, Mehr- und Minderlieferungen

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt). Der Auftraggeber ist bis zum Eigentumsübergang nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

Produktionsbedingt sind Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu ± 2 % der vereinbarten Stückzahl zulässig. Mehr- oder Minderlieferungen innerhalb dieser Toleranz gelten als vertragsgemäß und stellen keinen Mangel dar. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich gelieferten Menge. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Nachlieferung oder Preisnachlass wegen einer solchen Mehr- oder Minderlieferung, sind ausgeschlossen.

§ 11 Lieferverzögerungen, Zulieferer, höhere Gewalt

Vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine gelten nur unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten, insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung aller erforderlichen Unterlagen, Daten, Freigaben sowie den vollständigen Zahlungseingang, ordnungsgemäß erfüllt. Verzögerungen, die auf eine verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, verlängern vereinbarte Fristen entsprechend.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Lieferverzögerungen oder Leistungshindernisse, die durch Umstände verursacht werden, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen. Hierzu zählen insbesondere Verzögerungen oder Ausfälle von Zulieferern, Transportunternehmen oder Dienstleistern, Materialengpässe, Betriebsstörungen, Maschinenausfälle, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse.

Fälle höherer Gewalt, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terrorismus, Pandemien, Epidemien, behördliche Anordnungen oder vergleichbare, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Ereignisse, berechtigen den Auftragnehmer, die Leistungserbringung für die Dauer der Störung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. In diesen Fällen gerät der Auftragnehmer nicht in Verzug.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über entsprechende Verzögerungen unverzüglich informieren. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Verzugs, sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers vorliegen.

§ 12 Referenznutzung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags erbrachten Leistungen, insbesondere veredelte Textilien, Logos, Motive oder Ausführungsbeispiele, als Referenz zu verwenden. Die Referenznutzung ist beschränkt auf die eigene Website sowie eigene Social-Media-Kanäle des Auftragnehmers.

Die Referenznutzung erfolgt ausschließlich in einer Weise, die den Auftraggeber nicht herabsetzt, nicht rufschädigend ist und keine vertraulichen oder sensiblen Informationen offenlegt. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Nutzung zu fremden Werbezwecken erfolgt nicht.

Der Auftraggeber kann der Referenznutzung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch ist spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des jeweiligen Auftrags zu erklären. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch, gilt die Zustimmung zur Referenznutzung als erteilt. Ein nachträglicher Widerruf ist nur aus wichtigem Grund möglich.

§ 13 Annahmeverzug, Lagerung, Entsorgung

Gerät der Auftraggeber mit der Annahme der Ware in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern. Für die Lagerung kann der Auftragnehmer ab Eintritt des Annahmeverzugs eine pauschale Lagergebühr in Höhe von 1,20 € pro Kalendertag verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Abhol- oder Versandbereitschaft der Ware informieren. Erfolgt trotz mindestens vier erfolgloser oder fruchtloser Kontaktversuche keine Annahme oder Abholung der Ware, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware nach Ablauf von zwölf Monaten nach Eintritt des Annahmeverzugs zu entsorgen.

Mit der Entsorgung erlöschen sämtliche Ansprüche des Auftraggebers auf Herausgabe oder Ersatz der Ware. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere auf Ersatz der bis zur Entsorgung entstandenen Lagerkosten sowie sonstiger Schäden, bleiben unberührt.

§ 14 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.



Hamburg, 06.01.2026

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